Pflegereformen 2022
Nach der letzten Pflegereform mit Inkrafttreten am 01.01.2017 gelten ab 01.01.2022 neue Regelungen. Mit welchen Veränderungen können Pflegebedürftige und Pflegekräfte mit der Pflegereform 2022 rechnen?
Stufe I: 01.01.2022 Leistungszuschlag für den stationären einrichtungseinheitlichen Eigenanteil
Mit dem 01.01.2022 gilt, dass es einen Leistungszuschlag in den Pflegeraden 2 bis 5, jedoch nur für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (siehe § 43 SGB XI) in der stationären Pflege gibt. Dieser wird direkt zwischen der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung verrechnet. Eine große Entlastung ist das jedoch nicht. Für die ambulanten Pflegedienstleistungen durch Laien verändert sich nichts, die Leistungen für ambulante Pflegedienste wird um 5% erhöht (siehe weiter unten). Besonders eine Unterstützung der Laienpflege wäre wichtig gewesen.
Wie berechnet und wirkt sich der Leistungszuschlag auf den Eigenanteil aus?
Wie berechnet und wirkt sich der Leistungszuschlag auf den Eigenanteil aus?
Der Leistungszuschlag wird nur auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil gewährt, nicht aber auf die Verpflegungs-, Unterbringungs- und Investitionskosten. Die Höhe des Zuschlags ist nach § 43 SGB XI abhängig von der Pflegedauer. Umso länger die Pflegebedürftigkeit besteht, umso höher wird der Leistungszuschlag. Ab dem vierten Jahr (36 Monate) wird der maximale Zuschlag von 70% gewährt. Das klingt viel, ist es aber in der Gesamtbetrachtung nicht.
Dauer des Leistungsbezuges (§ 43 SGBXI)
13 bis 24 Monate
13 bis 24 Monate
25 bis 36 Monate
ab 36 Monate
Leistungszuschlag
5%
25%
45%
70%
Begrenzung des Eigenanteils
Wie wirkt sich bei einer stationären Pflege die Begrenzug des Eigenanteils unter Berücksichtigung der Leistungszusage aus? Eine fiktive sehr vereinfachte Beispielrechnung:
Leistungsbausteine
stationäre Gesamtkosten
gesetzlicher Anteil nach § 43 SGB
Eigenanteil I (1. Zwischenrechnung)
Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Investitionskosten
pflegebedingte Kosten
(eeg = einrichtungseinheitlicher Eigenanteil)
Leistungszuschlag auf eeg
1. Jahr: 5%
2. Jahr: 25%
3. Jahr: 45%
4. Jahr: 70%
Begrenzung der pflegebedingten Kosten (eeg)
Abzug des Leistungsszuschlags
Eigenanteil gesamt
Pflegegrad 4 (stationär)
4.500 Euro
1.775 Euro
2.725 Euro
900 Euro
600 Euro
1.225 Euro
Leistungszuschlag
1. Jahr: 61,25 Euro
2. Jahr: 306,25 Euro
3. Jahr: 551,25 Euro
4. Jahr: 857,50 Euro
1. Jahr: 1.163,37 Euro
2. Jahr: 918,75 Euro
3. Jahr: 673,75 Euro
4. Jahr: 367,50 Euro
1. Jahr: 2.663,75 Euro
2. Jahr: 2.418,75 Euro
3. Jahr: 2.173,75 Euro
4. Jahr: 1.867,50 Euro
Achtung:
Laut Barmer Pflegereport ist die Verweildauer in der stationären Pflege eher gering einzuschätzen, so das ein Großteil der Pflegebedürftigen nicht über die höchste Leistungszusage längerfristig profitieren können. Der Eigenanteil bleibt somit sehr hoch. In der Regel werden bei Partnerschaften Männer zu erst gepflegt. Sind die Ehemänner oder Lebensgefährten verstorben ist es in der Regel schwerer im Alter als Single oder Witwe/r den Haushalt auch unter Berücksichtigung einer ambulanten Hilfe zu meistern. Zudem fehlt zunehmend der soziale Kontakt, sofern Familienangehörige oder Freundschaften dies nicht ausgleichen können. Das hat zur Folge, das Frauen mit geringeren Pflegegrade bereits stationäre Einrichtungen nutzen. Auch wenn das durch die Aufgabe der eigenen Wohnung die Mietkosten wegfallen, bleibt ein hoher Eigenanteil. Die Verweildauer bei geringeren Pflegegrade ist umso höher.
Stufe II: 01.09.2022
Es dürfen nur noch Versorgungsverträge zwischen der Pflegekassen und Einrichtungen bestehen, die den Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen entsprechen (siehe § 72 Abs. 3a und 3b SGB XI)
Achtung:
Liegt ab dem Datum kein Pflegevertrag mehr vor, weil u.a. die Einrichtung nicht den Anforderungen der Tarifverträge entspricht, müssen die Pflegebedürftigen sich eine neue Pflegeeinrichtung suchen. Das kann nicht nur höhere Kosten bedeuten. Auch einen neuen Pflegelplatz zu bekommen, kann sich als sehr schwer erweisen. Kann im schlimmsten Fall kein neuer Pflegeplatz gefunden werden, müssen alle Pflegekosten in der Einrichtung übernommen werden. Ein weiterer Nachteil kann sein, wenn die private Pflegeversicherung nur dann zahlt, wenn es sich um eine anerkannte Pflegeeinrichtung laut SGB handelt. Dann würde die statioäre Leistung entfallen und nur Anspruch auf die ambulante Leistungshgöhe bestehen.
Stufe III: 01.07.2023
Ab dem 01.07.2023 gelten dann die Personalanhaltswerte für alle vollstationären Pflegeeinrichtungen. Ziel ist es, dass eine Mindestanzahl an Pflegekräften gewährleistet wird, so dass in allen stationären Einrichtungen überall die gleiche Anzahl vorhanden ist. Das klingt erst einmal vorteilhaft, das der Pflegebedürftige erwarten kann, das in jeder Einrichtung die gleiche Anzahl von Pflegekräften vorhanden sind und man sich "umsorgt" fühlen kann.
Achtung:
Die Folge ist, dass durch die Umsetzung des personellen Mehrbedarfs an Pflegekräften von ca. 40% gegenüber den Ist-Stellenschlüsseln die Personalkosten sich mehr als verdoppeln werden. Die Kosten werden also folglich steigen, da sonst der einheitliche Personalanhaltswert nicht finanzierbar ist. Offen bleibt, welche Pflegekräfte dazu zählen. Heute werden bereits überwiegend Leihkräfte eingesetzt. Besonders in günstigen Heimen sind Leihkräfte ausländische Pflegehelfer. Laut einigen Erfahrungsberichten, bestehen selten gute Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den ausländischen Pflegehelfern und den Pflegebedürftigen, was die Aggressivität der Pflegebedürftigen steigert. Nicht selten werden sogar Tätigkeiten der Pflegehelfer übernommen, die nur durch Pflegefachkräfte erlaubt wären. Die Folge für einen Qualitätsstandard wäre auch eine wesentliche höhere Entlohnung für die Pflegefachkräfte und Pflegehelfer um das Berufsbild attraktiv machen zu können. Sonst wird es einfach nicht möglich sein, ein entsprechendes Personal zu finden und um es aufstocken zu können. Die Kosten werden höchstwahrscheinlich erheblich steigen müssen, somit auch die Umlage. Eine ausreichende private Vorsorge wird umso wichtiger werden, wenn eine Pflege mit Qualität im Inland gewünscht wird.
Weitere Änderungen
Pflegesachleistungen ab 01.01.2022
Die Leistungsbeträge für die ambulanten Pflegesachleistungen werden zum 01.01.2022 um 5% angehoben:
Pflegegrad 2 von: 689 Euro auf 724 Euro
Pflegegrad 3 von: 1.298 Euro auf 1.363 Euro
Pflegegrad 4 von: 1.612 Euro auf 1.693 Euro
Pflegegrad 5 von: 1.995 Euro auf 2.095 Euro
Laienpflege
Es erfolgte keine Anpassung der Leistungssätze bei ambulanter Pflege durch eine Laienpflege (z.B. durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde).
Leistungen bei Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Die Leistungen für die Kurzzeitpflege werden zum 01.01.2022 um 10 % erhöht, pro Kalenderjahr einmalig von 1.612 € auf 1.774 €. Weitere gesetzliche Informationen sind zu finden unter § 42 SGB XI zur stationäre Versorgung in Übergangs- oder Krisenphasen, in denen die Versorgung zu Hause zeitweise nicht gewährleistet werden kann.
Dynamik der Leistungssätze
Die ursprünglich angedachte laufende Anpassung (Dynamisierung) der Leistungssätze in allen Versorgungsarten wurde nicht umgesetzt.
Fazit
Die Pflegereform ist ein Reförmchen, mehr aber auch nicht. Zwar ist es schön zu vernehmen, das es Verbesserungen gibt, aber sie helfen kaum. Schaut man sich die obigen Leistungserweiterungen an, muss die Frage erlaubt sein, ob das nur wahltaktische Ideen waren oder einer ernsthaften Verbesserungen der Pflegeabsicherung arbeiten wollte? Eine nachhaltige Finanzierung der Pflege ist nicht erkennbar. Die Mehrkosten die dadurch entstehen sind dennoch hoch und liegen laut AOK bei ca. 2 Milliarden Euro pro Jahr. Der Mehrbeitrag durch den Bundeszuschuss und Kinderlose gleicht nicht die Mehrkosten aus. Es wird zu weiteren Beitragssteigerungen automatisch führen, ohne das signifikante Leistungsverbesserungen bei Pflegebedürftigkeit spürbar werden. Besonders die fehlende Anpassung für die Laienpflege ist sehr nachteilig zu werten. Die private Pflegeversicherung ist und bleibt unverzichtbar, sofern man die Qualität in der Pflege wahren, seinen Partner nicht belasten und unabhängig bestimmen will.